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Nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf ein Zeugnis. Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis rechtzeitig zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aushändigen.

  • Das Zeugnis muss wahr und gleichzeitig wohlwollen sein.
  • Das Zeugnis muss auf einem gültigen Briefpapier der Firma/Behörde geschrieben und vom Vorgesetzten selbst unterschrieben sein.
  • Das Zeugnis darf keine Schreibfehler, Verbesserungen oder Flecken enthalten.

Zeugnisarten[]

Zwischenzeugnis:
Aus besonderen Gründen kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden (Wechsel des Vorgesetzten, für Bewerbungen um eine andere Stelle, vor längerer Beurlaubung usw.)

Einfaches Zeugnis:
(Arbeitsbescheinigung): In einem einfachen Zeugnis sind nur Grunddaten zur Person sowie Name und Berufszweig des Arbeitgebers, Länge des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeitsmerkmale bzw. Tätigkeitsbeschreibung enthalten. Es darf jedoch keine Bewertung des Leistung und des Verhaltens der/des zu Beurteilenden vorgenommen werden.

Qualifizierendes Zeugnis:
Für dieses Zeugnis gibt es eine bestimmte Gliederung. Das Abweichen oder das Weglassen von wesentlichen Punkten kann schon als negative Bewertung betrachtet werden:

Gliederung
1) Bezeichnung der Zeugnisart: Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis usw.
2) Einleitung: Daten zur Person sowie Dauer des Arbeitsverhältnisses.
3) Tätigkeitsbeschreibung: Stellung im Betrieb sowie Beschreibung und Kompetenzen
4) Beurteilung der Leistung: Arbeitsweise, Arbeitsleistung und Arbeitserfolge.
5) Beurteilung des Verhaltens zu Vorgesetzten, zu Kollegen/Kolleginnen und ggf. zum Publikum.
6) Schlussatz: Grund für das Ausscheiden, Dankesformel und Zukunftswünsche

Siehe auch[]

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